Vorsorgevollmacht
Es gibt viele Gründe, warum Menschen sich kaum um rechtliche Vorsorge kümmern. Viele scheuen den Weg zum Notar oder Anwalt, manche vermuten hohe Kosten, andere schieben das Thema vor sich her oder unterliegen einem der 3 häufigsten Irrtümer…
Die 3 Irrtümer – gefährliches Halbwissen
Rund 90 Prozent der Menschen haben keine Vollmachten. Damit sind Sie im Betreuungsfall fremdbestimmt und können auch in Wunschsituationen wie z. B. längerem Urlaub, langer Kur, Arbeiten im Ausland usw. nicht einfach vom Partner vertreten werden. Drei Irrtümer sind mit Schuld an diesem Versorgungsdesaster:
Irrtum 1:
Das betrifft doch sowieso nur ältere Menschen
Leider falsch: Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen …
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Zum Betreuungsfall werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Behinderungen, physische und psychische Krankheiten und Unfälle können die Ursache dafür sein. Krankheiten und Unfälle können jeden zu jeder Zeit treffen. Und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen deutlich: rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Phänomen des Alters.
Von Berufsbetreuern betreute Personen:
26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren,
47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren,
26,5 % 70 Jahre und älter.
Irrtum 2:
Das macht dann eben mein Ehepartner
Leider nein. Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt.
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Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).
Die Lösung: Vollmachten.
Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).
Irrtum 3:
Mein Ehepartner wird gerichtlicher Betreuer
Gar nicht so einfach: Gerichtliche Betreuer haben vielfältige Aufgaben.
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Vielen Menschen sind die Pflichten eines bestellten Betreuers nicht bekannt. So geraten sie in die „Betreuungsfalle“. Vermögen und Konten werden getrennt. Sie müssen dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen, Anträge für Ausgaben stellen und viele Entscheidungen zu Gesundheit und wichtigen Angelegenheiten mit dem Gericht abstimmen. Sie können nicht selbstbestimmt handeln.
Auszug: Aufgaben eines gerichtlichen Betreuers
- Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
- Erstellen eines jährlichen Berichts
- Darlegung von Ausgaben
- Antragstellung für besondere Hilfsmaßnahmen
- Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge
- Abklärung von Rehabilitationsmaßnahmen und Unterbringung
Auszug aus dem Betreuungsrecht:
… das Geld des Betreuten ist nicht für sich zu verwenden. Man hat als Betreuer darauf zu achten, dass das eigene Geld und das des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet wird.
Die Lösung:
Gesamtvollmacht mit Patientenverfügung – einfach, rechtskonform, immer aktuell
Lassen Sie eine rechtskonforme Gesamtvollmacht, ggf. mit Unternehmervollmacht, fertigen. Wir informiert Sie darüber, welche Wünsche und Vorstellungen Sie in Ihre Vollmachten einfließen lassen können.
Die rechtliche Gestaltung und Erstellung der Vollmachten, die inhaltliche Überprüfung sowie die rechtliche Beurteilung und Bewertung Ihrer Angaben übernehmen kooperierende Rechtsanwälte nach den von Ihnen festgelegten Inhalten. Sie bestätigen Ihnen das persönliche Mandatsverhältnis schriftlich und haften für den Inhalt Ihrer Dokumente.
Das Ergebnis: von Rechtsanwälten erstellte und geprüfte, verbindliche Vollmachten nach Ihren persönlichen Vorstellungen.
Nach der Erstellung sorgen wir für sichere Hinterlegung, schnelle Verfügbarkeit und auf Wunsch auch stets aktuelle, sich ändernden Lebensumständen entsprechende Dokumente.
Ihre Vollmachten sollen auch in späteren Jahren im Fall der Fälle rechtskonform wirksam sein. So soll die Patientenverfügung laut Bundesjustizministerium alle 12 Monate überprüft werden, um die reibungslose Anerkennung sicher zu stellen. Nutzen Sie hierfür unseren Service. Dann ist alles automatisch erledigt.
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… oder möchten einen Termin mit uns vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne!
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